Der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer wurde offiziell am 1.1.1986 eingerichtet.
1993 wurde es von der UNESCO zum Biosphärenreservat erklärt
Seit 2009 gehört Der Nationpark zum UNESCO Weltnaturerbe
Der niedersächsische Nationalpark ist das zweitgrößte deutsche Schutzgebiet.
Das größte ist der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.
Die Gesamtfläche des Nationalparks Niedersachsen beträgt 2777 km².
Davon sind:
49% Wattfläche das sind 1.368 km²
44% ständige Wasserfläche das sind 1.220 km²
7% Landflächen das sind 189 km²
Die Geschichte des Nationalparks
Vorheriger rechtlicher Zustand
- Verschiedene relativ kleinfläachige Natur- und Landschaftsschutzgebiete an der Küste und auf den Ostfriesischen Inseln
- Relativ großflächiges Landschaftsschutzgebiet "Ostfriesisches Wattenmeer". Umfasste Salzwiesen (Vordeichsländereien) und Watt von Emden (genau Leuchtfeuer Campen) bis Hooksiel ohne Ostfriesische Inseln
Vorherige Planung von Schutzgebieten
- Lt. niedersächsischem Raumordnungsprogramm von 1982 sollte der gesamte Bereich der Ostfriesischen Inseln und des Wattenmeeres einschließlich eines 20 km tiefen Küstenstreifens zum Naturpark "Ostfriesische Inseln und Küste" entwickelt werden.
- Als überlegungen reiften, einen niedersächsischen Nationalpark einzurichten, sollte zunächst der Bereich des "Hohe-Weg-Wattes" zwischen Jade und Weser mit einer Fläche von 715 qkm als Nationalpark "Oldenburgisches Wattenmeer" ausgewiesen werden. Später sollte mit dem Bereich Leybucht-Memmert-Osterems ein zweiteiliger Nationalpark erstellt und nebenbei der Naturpark "Ostfriesische Inseln und Küste" eingerichtet werden.
Entstehung des Nationalparks und der Nationalparkverordnung
02.12.1983 bis 07.02.1984
Sitzung bei Ministerpräsident Dr. Albrecht mit den vier Regierungspräsidenten, den Naturschutzdezernatsleitern und Dezernenten des Landesverwaltungsamtes und der Norddeutschen Naturschutzakademie. Entscheidung Dr. Albrechts, dass bis Ende 1985 ein Nationalpark einzurichten ist, der das gesamte niedersächsische Wattenmeer einschließlich der Inseln abdecken sollte. Erarbeitung eines Zonierungsmodelles durch das Nieders. Landesverwaltungsamt - Fachbehörde für Naturschutz - auf der Grundlage eines Gutachtens von Holger Wesemüller und Hans-Joachim Augst (Hannover 1979). In diesem Gutachten werden die schutzwürdigen Bereiche des Wattenmeeres und ihre Bedeutung erläutert.
07.02.1984
Kabinettsbeschluss, in dem der Einrichtung eines Nationalparks und der Einteilung in Zonen grundsätzlich zugestimmt wird und der Nieders. Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ML) mit der Erarbeitung einer Verordnung beauftragt wird.
21.05. bis 17.07.1984
Durchführung der Vorerörterung, d.h. des verwaltungsinternen Verfahrens. Erarbeitung eines Verordnungsentwurfes durch das ML.
19.04.bis 01.08.1985
Durchführung des Verfahrens nach § 30 Nds. Naturschutzgesetz (NNatG), wodurch den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Zudem wird der Verordnungsentwurf in den betroffenen Gemeinden öffentlich ausgelegt. Darüber hinaus werden die nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wird die Verordnung mehrmals überarbeitet.
13.12.1985
Erlass des Nieders. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Verordnung über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer". Inkrafttreten am 01.01.1986.
Abläsung der Verordnung durch das Nationalpark-Gesetz
15.7.1999 Das Gesetz über die Niedersächsischen Nationalparke Wattenmeer und Harz tritt in Kraft und lässt die bisherigen Verordnungen über die Schutzgebiete ab.
11.7.2001
Nach zweijähriger Verhandlung mit Kommunen, Nutzern und anderen Interessensgruppen tritt die Neufassung des Nationalpark-Gesetzes (Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer") in Kraft.
23.6.2005
Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Vertragsnaturschutzes und zur Deregulierung im Naturschutzrecht; Artikel 3 betrifft verschiedene änderungen des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer". U. a. wird im Titel die Kurzbezeichnung "NWattNPG" festgelegt; weiterhin änderungen in den §§ 9, 13, 24, 27 und 28.